Sag das mal meinem TÜV Menschen.
da rede ich nicht...
§ 19 StVZO:
Abs. 3:
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau
von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung
nach § 22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis
oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder
§ 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung
oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus
abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder
eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung
entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl.
1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,
soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland
angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen
beachtet sind oder ...